Wer sich in der Schweiz für eine moderne Elektroheizung interessiert, stösst im Internet schnell auf verwirrende Aussagen: „Elektroheizungen sind verboten!“ oder „Bis 2030 müssen alle elektrischen Heizungen ausgebaut werden!“
Stimmt das? Jein.
Die Wahrheit ist: Der Einsatz von Elektroheizungen in der Schweiz ist gesetzlich streng reguliert, aber keinesfalls komplett verboten. Es kommt ganz darauf an, wie und wo Sie die Heizung einsetzen – und manchmal auch, woher der Strom dafür kommt. Für Ferienhäuser, Rusticos, Bürocontainer, als Zusatzheizung im Wohnzimmer oder in Kombination mit einer Photovoltaikanlage ist eine moderne Elektrospeicherheizung mit Schamottekern oft weiterhin die beste, günstigste und legalste Lösung.
In diesem Beitrag bringen wir Licht in den Gesetzesdschungel, erklären den Unterschied zwischen Festinstallation und mobiler Nutzung und zeigen Ihnen, was in Ihrem Kanton gilt.
Der Ursprung der ganzen Verwirrung sind die sogenannten MuKEn (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich). Die Kantone haben sich darauf geeinigt, den reinen Stromverbrauch für die Gebäudeheizung aus dem Netz zu senken.
Der Grundsatz lautet in fast allen Kantonen: Der Neueinbau von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen als Gebäude-Hauptheizung ist verboten. Grosse Kantone wie Zürich und Bern haben zudem eine Sanierungspflicht eingeführt: Alte, fest installierte Elektro-Hauptheizungen müssen dort bis 2030 (ZH) bzw. 2031 (BE) durch erneuerbare Systeme ersetzt werden.
Doch kein Gesetz ohne Ausnahmen. Um zu verstehen, welche Geräte Sie völlig legal nutzen dürfen, müssen wir drei Szenarien unterscheiden.
Entscheiden Sie sich für eine Eco-Swiss Elektrospeicherheizung auf Rollen oder Standfüssen, die einfach über einen normalen 230V-Haushaltsstecker betrieben wird, gilt diese rechtlich nicht als ortsfeste Heizanlage, sondern als mobiles Haushaltsgerät.
Nutzen Sie dieses Gerät als Zusatzheizung – etwa für kalte Abende im Wohnzimmer, im Bastelraum oder im Büro –, fällt es nicht unter das strenge Baugesetz. Sie können das Gerät ohne kantonale Bewilligung kaufen, einstecken und wohlige Wärme geniessen. (Wichtig: Mobile Geräte dürfen natürlich nicht systematisch genutzt werden, um eine defekte Zentralheizung im gesamten Haus dauerhaft zu umgehen).
Sobald Sie die Heizung fest an die Wand schrauben, gilt sie als ortsfeste Anlage. Als alleinige Hauptheizung für ein klassisches Einfamilienhaus ist dies heute bewilligungspflichtig und meist nicht mehr erlaubt. Aber: Die Kantone gewähren zahlreiche Ausnahmebewilligungen für Objekte, bei denen eine Wärmepumpe technisch unmöglich oder unverhältnismässig ist. Für diese Bereiche sind unsere Eco-Swiss-Speicherheizungen mit App-Steuerung und Frostschutz-Funktion die ideale und erlaubte Lösung:
Was viele nicht wissen: Wer seinen eigenen Strom auf dem Dach produziert, für den öffnen sich gesetzliche Türen! Viele Schweizer Hausbesitzer haben mittlerweile eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installiert. Die Gesetzgeber haben erkannt, dass es wenig Sinn macht, den Einsatz von Elektroheizungen zu verbieten, wenn der Strom lokal, emissionsfrei und selbst produziert wird.
Da das Baurecht kantonal geregelt ist, hat jeder Kanton die MuKEn etwas anders umgesetzt.
Hier ist eine Übersicht der aktuellen Lage in den wichtigsten Kantonen:
Bitte beachten Sie, dass dies eine informative Übersicht - Stand 2026 ist und wir für die Informationen keine Haftung übernehmen. Informieren Sie sich über den bereitgestellten Link zu Ihrer Behörde
| Kanton | Grundregel & Sanierungspflicht (Festinstallation) | Mögliche Ausnahmen für Festinstallationen | Zuständige Fachstelle |
|---|---|---|---|
| Aargau (AG) | Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. Keine harte kantonale Frist für den Ersatz bestehender Anlagen. | PV-Anlagen-Kopplung, abgelegene Bauten, Notheizungen. | Abteilung Energie AG |
| Appenzell Ausserrhoden (AR) | Verbot von Neueinbau. Sanierungspflicht kantonal geregelt (oft an Handänderung oder Fristen gekoppelt). | Mobile Zusatzheizungen, Bauten ohne Dauerheizbedarf. | Amt für Umwelt AR |
| Appenzell Innerrhoden (AI) | Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. | Rusticos/Alphütten, Gebäude < 50 m², Notheizungen. | Amt für Umwelt AI |
| Basel-Landschaft (BL) | Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Bestehende Heizungen müssen innert 15 Jahren (oft bis 2035) ersetzt werden. | Provisorien, PV-Ausnahmen, Ersatz unmöglich. | Amt für Energie BL |
| Basel-Stadt (BS) | Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Fallweise oder über GEAK auf 10–15 Jahre geprüft. | Provisorien (max. 3 Jahre), Räume max. 10°C. | Amt für Umwelt BS |
| Bern (BE) | Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Alte Elektro-Hauptheizungen müssen bis 2031 ersetzt sein. | PV-Ausnahme, abgelegene Bauten, Container. | AUE Bern |
| Freiburg (FR) | Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Meist innert 15 Jahren nach Gebäudealter zu ersetzen. | Ferienhäuser, Maiensässe, Zusatzheizungen. | Amt für Energie FR |
| Genf (GE) | Verbot von Neueinbau. Sehr strenge Ersatzpflicht, basierend auf kantonalem Energieindex. | Mobile Heizungen, Spezialfälle. | OCEN Genf |
| Glarus (GL) | Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Innert 15 Jahren (oft bis ca. 2035). | Gebäude < 50 m², Kirchen, abgelegene Alphütten. | Fachstelle Energie GL |
| Graubünden (GR) | Verbot von Neueinbau im regulären Wohnungsbau. | Maiensässe, Ferienhäuser, Provisorien. | Energie & Verkehr GR |
| Jura (JU) | Verbot von Neueinbau als ortsfeste Hauptheizung. | Abgelegene Chalets, Container-Bauten, Notheizungen. | Service de l'énergie JU |
| Luzern (LU) | Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Zentrale Elektro-Boiler z.B. bis 2034. | Notheizungen, abgelegene Bauten. | uwe Luzern |
| Neuenburg (NE) | Verbot von Neueinbau. Ersatz bestehender Anlagen ist gesetzlich forciert. | Ferienhäuser ohne Wasseranschluss, Tiny Houses. | Service de l'énergie NE |
| Nidwalden (NW) | Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. | Berghütten, Gebäude mit PV-Überschuss, Provisorien. | Fachstelle Energie NW |
| Obwalden (OW) | Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. | Ferienhäuser, Zusatzheizungen (Räume nicht dauerhaft genutzt). | Fachstelle Energie OW |
| Schaffhausen (SH) | Verbot von Neueinbau. Strenge Handhabung bei Gebäude-Sanierungen. | Gebäude < 50 m², Not- und Zusatzheizungen. | Energiefachstelle SH |
| Schwyz (SZ) | Verbot von Neueinbau. Keine harte, sofortige Frist für alle Altbauten. | PV-Kopplung, abgelegene Bauten, Container. | Amt für Umweltschutz SZ |
| Solothurn (SO) | Verbot in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen. | Mobile Heizungen, Ferienhäuser, Provisorien. | Amt für Umwelt SO |
| St. Gallen (SG) | Verbot von Neueinbau. Aktuell keine harte gesetzliche Sanierungsfrist im Altbau. | Notheizungen, PV-Strom Eigennutzung, temporäre Bauten. | Wasser und Energie SG |
| Tessin (TI) | Verbot von Neueinbau für reguläre Wohnbauten. | Rusticos & Ferienhäuser (Frostschutz). | Ufficio dell'energia TI |
| Thurgau (TG) | Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. Keine allgemeine Sanierungspflicht. | Provisorien (Baucontainer), Zusatzheizungen. | Abteilung Energie TG |
| Uri (UR) | Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. | Berghütten, abgelegene Bauten, Räume < 10°C. | Amt für Energie UR |
| Waadt (VD) | Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht greift bei Handänderung/Umbau. | Eigener PV-Strom (auf Gesuch), Chalets, Provisorien. | Direction de l'énergie VD |
| Wallis (VS) | Verbot von Neueinbau im regulären Hausbau. | Ferienhäuser, Chalets, Maiensässe (häufig bewilligt). | Dienststelle für Energie VS |
| Zug (ZG) | Verbot von Neueinbau und Ersatz von Elektroheizungen. | Gebäude < 50 m², PV-Anlagen-Besitzer, Notheizungen. | Amt für Umwelt ZG |
| Zürich (ZH) | Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Alte Heizungen müssen bis 2030 ersetzt sein. | PV-Ausnahme, Rusticos, Bauten < 50 m². | Baudirektion ZH |
Nein. Der Neueinbau von ortsfesten elektrischen Gebäude-Hauptheizungen ist zwar in den meisten Kantonen verboten, jedoch gibt es zahlreiche Ausnahmen (z.B. für Ferienhäuser, Container, bei eigener Photovoltaikanlage) sowie keine generellen Verbote für den Einsatz als mobile Zusatzheizung..
Das hängt vom Kanton ab. Kantone wie Zürich (Frist bis 2030) oder Bern (Frist bis 2031) haben eine Sanierungspflicht eingeführt. In anderen Kantonen wie dem Aargau oder St. Gallen gibt es aktuell keine harten, gesetzlichen Fristen für bestehende Anlagen im Altbau.
In den meisten Fällen ja. Wenn eine Wärmepumpe technisch nicht machbar ist oder in abgelegenen Bauten (wie Rusticos) im Winter Frostgefahr für wassergeführte Systeme besteht, erteilen die kantonalen Ämter in der Regel Ausnahmebewilligungen für fest installierte Elektrospeicherheizungen.