Kantone der Schweiz in einer Karte dargestellt

Elektroheizungen in der Schweiz: Was ist 2026 erlaubt, was verboten?

Wer sich in der Schweiz für eine moderne Elektroheizung interessiert, stösst im Internet schnell auf verwirrende Aussagen: „Elektroheizungen sind verboten!“ oder „Bis 2030 müssen alle elektrischen Heizungen ausgebaut werden!“

Stimmt das? Jein.

Die Wahrheit ist: Der Einsatz von Elektroheizungen in der Schweiz ist gesetzlich streng reguliert, aber keinesfalls komplett verboten. Es kommt ganz darauf an, wie und wo Sie die Heizung einsetzen – und manchmal auch, woher der Strom dafür kommt. Für Ferienhäuser, Rusticos, Bürocontainer, als Zusatzheizung im Wohnzimmer oder in Kombination mit einer Photovoltaikanlage ist eine moderne Elektrospeicherheizung mit Schamottekern oft weiterhin die beste, günstigste und legalste Lösung.
In diesem Beitrag bringen wir Licht in den Gesetzesdschungel, erklären den Unterschied zwischen Festinstallation und mobiler Nutzung und zeigen Ihnen, was in Ihrem Kanton gilt. 

Das Grundproblem: Die MuKEn und der Heizungsersatz

Der Ursprung der ganzen Verwirrung sind die sogenannten MuKEn (Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich). Die Kantone haben sich darauf geeinigt, den reinen Stromverbrauch für die Gebäudeheizung aus dem Netz zu senken.

Der Grundsatz lautet in fast allen Kantonen: Der Neueinbau von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen als Gebäude-Hauptheizung ist verboten. Grosse Kantone wie Zürich und Bern haben zudem eine Sanierungspflicht eingeführt: Alte, fest installierte Elektro-Hauptheizungen müssen dort bis 2030 (ZH) bzw. 2031 (BE) durch erneuerbare Systeme ersetzt werden.
Doch kein Gesetz ohne Ausnahmen. Um zu verstehen, welche Geräte Sie völlig legal nutzen dürfen, müssen wir drei Szenarien unterscheiden.

1. Mobile Heizungen (Stecker rein & heizen) = Bewilligungsfrei

Entscheiden Sie sich für eine Eco-Swiss Elektrospeicherheizung auf Rollen oder Standfüssen, die einfach über einen normalen 230V-Haushaltsstecker betrieben wird, gilt diese rechtlich nicht als ortsfeste Heizanlage, sondern als mobiles Haushaltsgerät.
Nutzen Sie dieses Gerät als Zusatzheizung – etwa für kalte Abende im Wohnzimmer, im Bastelraum oder im Büro –, fällt es nicht unter das strenge Baugesetz. Sie können das Gerät ohne kantonale Bewilligung kaufen, einstecken und wohlige Wärme geniessen. (Wichtig: Mobile Geräte dürfen natürlich nicht systematisch genutzt werden, um eine defekte Zentralheizung im gesamten Haus dauerhaft zu umgehen).

2. Ortsfeste Heizungen (Wandmontage) in Ferienhäusern & Co.

Sobald Sie die Heizung fest an die Wand schrauben, gilt sie als ortsfeste Anlage. Als alleinige Hauptheizung für ein klassisches Einfamilienhaus ist dies heute bewilligungspflichtig und meist nicht mehr erlaubt. Aber: Die Kantone gewähren zahlreiche Ausnahmebewilligungen für Objekte, bei denen eine Wärmepumpe technisch unmöglich oder unverhältnismässig ist. Für diese Bereiche sind unsere Eco-Swiss-Speicherheizungen mit App-Steuerung und Frostschutz-Funktion die ideale und erlaubte Lösung:

  • Ferienhäuser & Rusticos: Abgelegene Bauten in den Bergen, wo im Winter bei Abwesenheit die Gefahr besteht, dass wassergeführte Rohre einfrieren.
  • Provisorien & Container: Temporäre Bauten wie Bürocontainer (meist bis max. 3 Jahre Standzeit).
  • Kleinbauten: Gebäude mit einer beheizten Fläche von weniger als 50 m² oder unter 3 kW Heizleistung.
  • Notheizungen: Als Backup für Holz- oder Wärmepumpenheizungen.

3. Der Geheimtipp: Die Photovoltaik-Ausnahme (Eigener Solarstrom)

Was viele nicht wissen: Wer seinen eigenen Strom auf dem Dach produziert, für den öffnen sich gesetzliche Türen! Viele Schweizer Hausbesitzer haben mittlerweile eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) installiert. Die Gesetzgeber haben erkannt, dass es wenig Sinn macht, den Einsatz von Elektroheizungen zu verbieten, wenn der Strom lokal, emissionsfrei und selbst produziert wird. 

  • Das Beispiel Zürich: Im strengen Kanton Zürich (nach § 45c der Bauverordnung) sind ortsfeste Elektroheizungen vom Verbot und der Sanierungspflicht befreit, wenn das Gebäude über eine PV-Anlage verfügt, die mindestens 10 % mehr Elektrizität erzeugt, als für Heizung und Warmwasser im ganzen Jahr benötigt wird!
  • Das Beispiel Bern: Auch hier gibt es Ausnahmen in der kantonalen Energieverordnung für Anlagen, die nachweislich und (nahezu) ausschliesslich mit dem eigenen Solarstrom betrieben werden.
  • Der clevere Nutzen: In Kombination mit einer Photovoltaikanlage wird unsere Schamotte-Speicherheizung zur perfekten "Sonnen-Batterie". Wenn Ihre PV-Anlage tagsüber Überschussstrom produziert, nimmt die Heizung diesen für ca. 20 Minuten auf, speichert ihn im Steinkern und gibt ihn abends bis zu 60 Minuten lang als gesunde Strahlungswärme ab – selbst wenn die Sonne längst untergegangen ist.

 Exklusiv bei Eco-Swiss-Solar: Die grosse Kantonsübersicht: Was gilt wo?

Da das Baurecht kantonal geregelt ist, hat jeder Kanton die MuKEn etwas anders umgesetzt.
Hier ist eine Übersicht der aktuellen Lage in den wichtigsten Kantonen:
Bitte beachten Sie, dass dies eine informative Übersicht - Stand 2026 ist und wir für die Informationen keine Haftung übernehmen. Informieren Sie sich über den bereitgestellten Link zu Ihrer Behörde

Kanton Grundregel & Sanierungspflicht (Festinstallation) Mögliche Ausnahmen für Festinstallationen Zuständige Fachstelle
Aargau (AG) Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. Keine harte kantonale Frist für den Ersatz bestehender Anlagen. PV-Anlagen-Kopplung, abgelegene Bauten, Notheizungen. Abteilung Energie AG
Appenzell Ausserrhoden (AR) Verbot von Neueinbau. Sanierungspflicht kantonal geregelt (oft an Handänderung oder Fristen gekoppelt). Mobile Zusatzheizungen, Bauten ohne Dauerheizbedarf. Amt für Umwelt AR
Appenzell Innerrhoden (AI) Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. Rusticos/Alphütten, Gebäude < 50 m², Notheizungen. Amt für Umwelt AI
Basel-Landschaft (BL) Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Bestehende Heizungen müssen innert 15 Jahren (oft bis 2035) ersetzt werden. Provisorien, PV-Ausnahmen, Ersatz unmöglich. Amt für Energie BL
Basel-Stadt (BS) Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Fallweise oder über GEAK auf 10–15 Jahre geprüft. Provisorien (max. 3 Jahre), Räume max. 10°C. Amt für Umwelt BS
Bern (BE) Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Alte Elektro-Hauptheizungen müssen bis 2031 ersetzt sein. PV-Ausnahme, abgelegene Bauten, Container. AUE Bern
Freiburg (FR) Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Meist innert 15 Jahren nach Gebäudealter zu ersetzen. Ferienhäuser, Maiensässe, Zusatzheizungen. Amt für Energie FR
Genf (GE) Verbot von Neueinbau. Sehr strenge Ersatzpflicht, basierend auf kantonalem Energieindex. Mobile Heizungen, Spezialfälle. OCEN Genf
Glarus (GL) Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Innert 15 Jahren (oft bis ca. 2035). Gebäude < 50 m², Kirchen, abgelegene Alphütten. Fachstelle Energie GL
Graubünden (GR) Verbot von Neueinbau im regulären Wohnungsbau. Maiensässe, Ferienhäuser, Provisorien. Energie & Verkehr GR
Jura (JU) Verbot von Neueinbau als ortsfeste Hauptheizung. Abgelegene Chalets, Container-Bauten, Notheizungen. Service de l'énergie JU
Luzern (LU) Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Zentrale Elektro-Boiler z.B. bis 2034. Notheizungen, abgelegene Bauten. uwe Luzern
Neuenburg (NE) Verbot von Neueinbau. Ersatz bestehender Anlagen ist gesetzlich forciert. Ferienhäuser ohne Wasseranschluss, Tiny Houses. Service de l'énergie NE
Nidwalden (NW) Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. Berghütten, Gebäude mit PV-Überschuss, Provisorien. Fachstelle Energie NW
Obwalden (OW) Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. Ferienhäuser, Zusatzheizungen (Räume nicht dauerhaft genutzt). Fachstelle Energie OW
Schaffhausen (SH) Verbot von Neueinbau. Strenge Handhabung bei Gebäude-Sanierungen. Gebäude < 50 m², Not- und Zusatzheizungen. Energiefachstelle SH
Schwyz (SZ) Verbot von Neueinbau. Keine harte, sofortige Frist für alle Altbauten. PV-Kopplung, abgelegene Bauten, Container. Amt für Umweltschutz SZ
Solothurn (SO) Verbot in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen. Mobile Heizungen, Ferienhäuser, Provisorien. Amt für Umwelt SO
St. Gallen (SG) Verbot von Neueinbau. Aktuell keine harte gesetzliche Sanierungsfrist im Altbau. Notheizungen, PV-Strom Eigennutzung, temporäre Bauten. Wasser und Energie SG
Tessin (TI) Verbot von Neueinbau für reguläre Wohnbauten. Rusticos & Ferienhäuser (Frostschutz). Ufficio dell'energia TI
Thurgau (TG) Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. Keine allgemeine Sanierungspflicht. Provisorien (Baucontainer), Zusatzheizungen. Abteilung Energie TG
Uri (UR) Verbot von Neueinbau als Hauptheizung. Berghütten, abgelegene Bauten, Räume < 10°C. Amt für Energie UR
Waadt (VD) Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht greift bei Handänderung/Umbau. Eigener PV-Strom (auf Gesuch), Chalets, Provisorien. Direction de l'énergie VD
Wallis (VS) Verbot von Neueinbau im regulären Hausbau. Ferienhäuser, Chalets, Maiensässe (häufig bewilligt). Dienststelle für Energie VS
Zug (ZG) Verbot von Neueinbau und Ersatz von Elektroheizungen. Gebäude < 50 m², PV-Anlagen-Besitzer, Notheizungen. Amt für Umwelt ZG
Zürich (ZH) Verbot von Neueinbau. Ersatzpflicht: Alte Heizungen müssen bis 2030 ersetzt sein. PV-Ausnahme, Rusticos, Bauten < 50 m². Baudirektion ZH

Häufige Fragen zur Verwendung von Elektroheizungen in der Schweiz

Nein. Der Neueinbau von ortsfesten elektrischen Gebäude-Hauptheizungen ist zwar in den meisten Kantonen verboten, jedoch gibt es zahlreiche Ausnahmen (z.B. für Ferienhäuser, Container, bei eigener Photovoltaikanlage) sowie keine generellen Verbote für den Einsatz als mobile Zusatzheizung..

Das hängt vom Kanton ab. Kantone wie Zürich (Frist bis 2030) oder Bern (Frist bis 2031) haben eine Sanierungspflicht eingeführt. In anderen Kantonen wie dem Aargau oder St. Gallen gibt es aktuell keine harten, gesetzlichen Fristen für bestehende Anlagen im Altbau.

In den meisten Fällen ja. Wenn eine Wärmepumpe technisch nicht machbar ist oder in abgelegenen Bauten (wie Rusticos) im Winter Frostgefahr für wassergeführte Systeme besteht, erteilen die kantonalen Ämter in der Regel Ausnahmebewilligungen für fest installierte Elektrospeicherheizungen.

Telefon: 041 784 96 77 oder
fordern Sie hier kostenlos und unverbindlich unseren neuen Elektrospeicherheizung - Katalog an und erfahren Sie mehr über unseren Service:
Eco-Swiss-Solar - Elektrovollspeicherheizung für die Schweiz

Über uns:

Ihr Schweizer Experte für 100 % wartungsfreie Elektro-Vollspeicherheizungen. Bewilligungsfrei und sparsam.
Kontakt:
Eco-Swiss-Solar GmbH
Bahnhofstrasse 28
6300 Zug
Schweiz
Telefon: 041 784 96 77
E-Mail: info@eco-heizung.ch

Follow Us